Urteil Ermittlung der Entschädigung für Mietereinbauten bei öffentlich geförderter Mietermodernisierung bei vorzeitigem Vertragsende
Schlagworte
Ermittlung der Entschädigung für Mietereinbauten bei öffentlich geförderter Mietermodernisierung bei vorzeitigem Vertragsende
Leitsatz
Die Kammer bestätigt ihre ständige Rechtsprechung, wonach der Mieter bei einem vorzeitigen Vertragsende eine Entschädigung für Mietermodernisierung nur für die Gesamtbaukosten nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse verlangen kann (gegen 61. Kammer MM 1997, 321; 64. Kammer MM 1997, 322; 65. Kammer MM 2000, 135; 67. Kammer GE 1996, 259).
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