Urteil Ermessen bei Bestellung des Notarvertreters
Schlagworte
Ermessen bei Bestellung des Notarvertreters
Leitsatz
Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.
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