Urteil Ermächtigung


Schlagworte

Ermächtigung; gerichtliche Verfolgung; Beseitigungsanspruch; bauliche Veränderung; Sichtschutzmatte; Kunststoffmatte; gewillkürte Verfahrensstandschaft

Leitsätze

1. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich auf Grund von dessen Ermächtigung den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung im eigenen Namen vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend machen.

2. Das Anbringen einer grünen Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun, der zwei Sondernutzungsflächen am Garten voneinander trennt, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die für den am angrenzenden Gartenbereich Berechtigten mit einer optischen Beeinträchtigung verbunden ist.

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