Urteil Erlösauskehr bei Veräußerung restituierten Grundbesitzes durch Nichtberechtigte, gutgläubiger rechtswirksamer Erwerb, Rücknahme des Restitutionsbescheids für die Vergangenheit, Berufung auf Entreicherung
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Erlösauskehr bei Veräußerung restituierten Grundbesitzes durch Nichtberechtigte, gutgläubiger rechtswirksamer Erwerb, Rücknahme des Restitutionsbescheids für die Vergangenheit, Berufung auf Entreicherung
Leitsätze
1. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist gemäß § 892 Abs. 1 BGB nur ausgeschlossen ist, wenn ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber bei der Eintragung in das Grundbuch dessen Unrichtigkeit bekannt ist; die Kenntnis von einem Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid genügte dazu nicht.
2. Die Veräußerung eines ehemals volkseigenen Grundstücks durch eine nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügungsbefugte Stelle gemäß § 8 Abs. 2 VZOG ist gegenüber der tatsächlich zuordnungsberechtigten öffentlichen oder privaten Stelle wirksam. Die Folge einer solchen Veräußerung ist aber unabhängig von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutions- oder Zuordnungsberechtigten in allen Fällen, dass der Verfügende dem tatsächlich Restitutions- oder Zuordnungsberechtigten nicht nur die noch vorhandene Bereicherung auszukehren hat, sondern den ungeschmälerten Veräußerungserlös, teilweise auch mindestens den Verkehrswert.
3. Zur Schließung der Regelungslücke in § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG.
(Leitsätze der Redaktion)
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