Urteil Erlösauskehranspruch, Gesamtverkaufserlös


Schlagworte

Erlösauskehranspruch, Gesamtverkaufserlös

Leitsatz

Die Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 InVorG ersetzt den ursprünglichen Rückgabeanspruch; sie soll den Berechtigten nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen, als wenn er den Vermögenswert zurückerhalten hätte. Besteht der Vermögenswert aus einem Grundstück, das gemeinsam mit mehreren anderen Grundstücken zu einem Gesamtkaufpreis veräußert worden ist, hat der Berechtigte deshalb einen Anspruch auf Auskehr des konkret auf sein Grundstück entfallenden Anteils an dem Gesamterlös, und nicht auf einen - fiktiven - anteiligen "Durchschnittswert" der verkauften Gesamtliegenschaft.

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