Urteil Erlösauskehranspruch


Schlagworte

Erlösauskehranspruch; Ersatzgrundstück; Wertausgleich; Erhaltungskosten des Verfügungsbefugten; Aufrechenbarkeit gegenüber Erlösauskehranspruch

Leitsätze

1. Die als Ersatzgrundstück i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG angebotenen Grundstücke müssen nach ihrer Funktion und den wertbildenden Faktoren dem veräußerten Grundstück entsprechen. Dazu ist Gesamtwürdigung der Umstände wie Größe, Zuschnitt, Lage, Bebauung und sonstige Ausstattung sowie Nutzbarkeit erforderlich.

2. Die Frage, ob eine Wertgleichheit durch den finanziellen Ausgleich von Wertdifferenzen hergestellt werden kann, stellt sich erst dann, wenn die Vergleichbarkeit - auch unter Wertgesichtspunkten - zuvor bejaht worden ist.

3. Die Verwertungsmöglichkeit des Ersatzgrundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht ist nicht per se ungeachtet der übrigen Umstände generell ausschlaggebend.

4. Kosten der laufenden Verwaltung, die dem nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten nach dem 9. April 1991 bis zur Veräußerung entstanden sind, können nur nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses geltend gemacht werden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Erstattung der gewöhnlichen Erhaltungskosten besteht, wenn dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, und auch sonstige Aufwendungen nur mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen verrechnet werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

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