Urteil Erlaubnisvorbehalt nach Rechtsberatungsgesetz
Schlagworte
Erlaubnisvorbehalt nach Rechtsberatungsgesetz
Leitsatz
Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht.
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