Urteil Erlass einer Veränderungssperre, Gewerbegebiet, Bestandsschutz, Bauschuttrecyclinganlage, Normenkontrollantrag
Schlagworte
Erlass einer Veränderungssperre, Gewerbegebiet, Bestandsschutz, Bauschuttrecyclinganlage, Normenkontrollantrag
Leitsätze
1. Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft, kann der Antragsteller, sofern er ein berechtigtes Interesse hat, die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war.
2. Zu den Voraussetzungen, wann eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplanes dient.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine Planung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung.
4. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden im Rahmen der Gesetze, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Sie kann und darf auch auf von ihr erwartete unerwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, weshalb sie grundsätzlich die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken (hier: durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes) verändern und einschränken kann.
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