Urteil Erläuterung der Mieterhöhung


Schlagworte

Erläuterung der Mieterhöhung; Veränderungskosten als Betriebskosten; Mietausfallwagnis und Bürgschaft; Zurückbehaltungsrecht wegen Auskunftsanspruchs; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung nach Verbrauchserfassung; Mieterhöhung, Erläuterung; Tariferhöhung; Versicherungskosten für Aufzugsleitwerte; Mietausfallwagnis; Mietbürgschaft; Zurückbehaltungsrecht

Leitsatz

1. Nach § 4 Abs. 7 NMV sind bei der Erläuterung der Mieterhöhung die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöhen. Dazu reicht die schlagwortartige Bezeichnung "Tariferhöhung" jedenfalls dann nicht aus, wenn diese lediglich einen Teilaspekt der aus der Sicht der Mieter denkbaren Gründe für eine Mieterhöhung darstellt.

2. Die Versicherungskosten für die Aufzugssprech- und Aufzugssignalanlage (Leitwarte für mehrere Aufzugsanlagen) gehört nicht zu den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nach Nr. 12 a.F. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BVO.

3. Das Mietausfallwagnis darf nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Mieter zur Absicherung der Mietzinsforderungen des Vermieters bereits eine Bürgschaft gestellt haben.

4. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Mietzinsforderungen des Vermieters nicht deswegen zu, weil dieser den Aufforderungen des Mieters zur Übersendung von Belegen nicht nachkommt. Der Auskunftsanspruch des Mieters soll vielmehr etwaige Einwendungen und Gegenansprüche des Mieters vorbereiten; seine Belange sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Auskunftsanspruch oder den Anspruch auf Übersendung von Belegen gegen den Vermieter notfalls im Wege der Klage durchsetzt.

5. Die Abrechnung über Nebenkostenvorschüsse ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn darin mehrere Kostenarten (Aufzug, Heizung, Warmwasser) zu einem Saldo zusammengefaßt werden. Der Mieter muß vielmehr in die Lage versetzt werden, die auf die einzelnen Kostenarten geleisteten Vorschußbeträge rechnerisch nachzuvollziehen und anhand des sich daraus ergebenden Nachzahlungs- bzw. Guthabenbetrages für jede einzelne Kostenart zu entscheiden, ob er die Abrechnung akzeptieren oder beanstanden will.

6. Bei kalenderjährlicher Abrechnung der Heizkosten beginnt der verbrauchsabhängige Abrechnungszeitraum erst mit dem 1. des auf die Anbringung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung folgenden Kalenderjahres.

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