Urteil Erholungsfläche


Schlagworte

Erholungsfläche; Freizeitgestaltung; Wohnzwecke; Feststellungsantrag

Leitsätze

1. Der Feststellungsantrag nach § 108 SachRBerG ist unzulässig, soweit die Feststellung der Größe des zu erwerbenden Flurstücks begehrt wird.

2. Die Sachenrechtsbereinigung (nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 e SachRBerG) ist nicht eröffnet, wenn der vor Geltung des ZGB ursprünglich über die Nutzung einer Erholungsfläche geschlossene Vertrag am 1. Januar 1976 nicht mehr die Freizeitgestaltung usw., sondern Wohnzwecke zum Gegenstand hatte.

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