Urteil Erhöhungsverlangen


Schlagworte

Erhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen; Mieterhöhung; Begründungsmittel; Gerichtsferien

Leitsätze

1. Kein Rechtsentscheid, wenn die vorgelegte Rechtsfrage inzwischen durch Rechtsentscheid beantwortet ist (hier: Anforderungen an die Wirksamkeit eines mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für drei Vergleichswohnungen begründeten Erhöhungsverlangens). 2. In einem solchen Fall ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das Landgericht von dem Rechtsentscheid, durch den diese beantwortet ist, abweichen will.

3. Über eine Vorlage kann auch in den Gerichtsferien entschieden werden. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)

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