Urteil Erhöhungserklärung
Schlagworte
Erhöhungserklärung; Angaben/in Mieterhöhungserklärung; Berechnung/des Instandhaltungsaufwandes; Datum/der Instandhaltungsarbeiten; Instandhaltungszuschlag; Mieterhöhungserklärung; Rechnungsdatum; Voraussetzungen/des § 18 I. BMG
Leitsatz
Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlags ab 1. Januar 1984 ist die Angabe des Datums der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten bzw. des Rechnungsdatums sowie zumindest eine kurze Bezeichnung der durchgeführten Maßnahmen in der Mieterhöhungserklärung erforderlich.
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