Urteil Erhöhung der Bruttomiete


Schlagworte

Erhöhung der Bruttomiete; Betriebskostenanteil; fehlende Darstellung der Gesamtkosten (hier: Betriebskosten eines Werkstattraumes)

Leitsatz

Für das Verlangen eines Vermieters auf Erhöhung der Bruttokaltmiete ist zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil anzugeben. Sind in dem angegebenen Betriebskostenanteil nach dem eigenen Vortrag des Vermieters Betriebskosten eines Werkstattraums nicht berücksichtigt, ist wegen fehlender Darstellung der Gesamtkosten das Mieterhöhungsverlangen unbegründet.

(Leitsatz der Redaktion)

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