Urteil Erhöhung der Ausgleichsabgaben und Zweckentfremdungsverbot
Schlagworte
Erhöhung der Ausgleichsabgaben und Zweckentfremdungsverbot
Leitsätze
1. Die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin ist keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die eine Zulassung der Revision begründen könnte.
2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 ist einschränkend dahingehend zu verstehen, daß eine Ausgleichsabgabe für die Umwandlung von Wohnraum in Arztpraxen auch dann zulässig ist, wenn die Genehmigung im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.
3. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe um 257 % hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. (Leitsätze der Redaktion)
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