Urteil Erhöhte Balkonschwelle nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
Schlagworte
Erhöhte Balkonschwelle nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit; entfernte Blumenkastenhalter; Austausch des Balkonbodens; Entfernung des Müllschluckers; Putzrisse; Wohnflächenminderung durch dicke Fliesen
Leitsätze
1. Eine etwa 20 cm hohe Schwelle zur Loggia anstelle des früheren schwellenlosen Übergangs stellt eine die Minderung nicht rechtfertigende unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.
2. Dasselbe gilt, wenn früher vorhandene Blumenkastenhalter im Rahmen von Sanierungsarbeiten entfernt worden sind.
3. Ist ein bestimmter Bodenbelag nicht als vertraglich geschuldet vereinbart, stellt der Austausch der früheren Terrazzoplatten gegen Betonplatten auf dem Balkon keinen Mangel dar.
4. Die Entfernung des früher vorhandenen Müllschluckers ist ebenfalls unerheblich.
5. Lediglich optische Beeinträchtigungen durch Risse, die durch Spachteln und Überkleben beseitigt werden können, rechtfertigen als unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ebenfalls keine Minderung.
6. Zur Wohnflächenminderung durch Auftrag stärkerer Wandfliesen.
(Leitsätze der Redaktion)
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