Urteil erhöhte Anforderungen an Trittschallschutz bei Dachgeschoßausbau
Schlagworte
erhöhte Anforderungen an Trittschallschutz bei Dachgeschoßausbau; Baunormen; DIN-Vorschriften; Lärmbelästigung; Instandhaltungspflicht
Leitsätze
1. Der Mieter darf bei Vertragsabschluß davon ausgehen, daß er bei einem späteren Dachgeschoßausbau vor unzumutbaren Lärmbelästigungen geschützt wird.
2. Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 536 BGB gehört es, bei einem späteren Dachgeschoßausbau die geltenden Baunormen, insbesondere DIN-Vorschriften, einzuhalten.
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