Urteil Erhebungszeitraum für Vergleichsmieten
Schlagworte
Erhebungszeitraum für Vergleichsmieten
Leitsatz
Es ist nicht erforderlich, daß bei Übermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständiger nur aktuelle Mieten zugrunde legt; nur Mieten, deren Gültigkeit länger als vier Jahre zurückliegt, dürfen nicht zum Vergleich herangezogen werden.
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