Urteil Erhaltungsverordnung
Schlagworte
Erhaltungsverordnung; Erhaltungssatzung; Einstellung von Bauarbeiten; Baueinstellungsanordnung; Baustopp
Leitsatz
Die Behörde kann gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln. die Einstellung von Bauarbeiten auch dann anordnen, wenn das Vorhaben zwar keiner formellen Baugenehmigung bedarf, aber eine erforderliche Genehmigung nach § 173 BauGB aufgrund einer bestehenden Erhaltungsverordnung nicht eingeholt wird.
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