Urteil Ergänzung der Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Schlagworte
Ergänzung der Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Berechnung der doppelt qualifizierten Mehrheit
Leitsätze
Eine der Anfechtungsklage beigefügte Eigentümerliste (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.) kann bei ihrer Unvollständigkeit noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzt werden. Zur Errechnung der doppelt qualifizierten Mehrheit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F.) bei Übereinstimmung von Kopf- und Objektstimmrecht.
(Leitsätze der Redaktion)
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