Urteil Erfordernis der Unterschrift für bestimmenden Schriftsatz


Schlagworte

Erfordernis der Unterschrift für bestimmenden Schriftsatz

Leitsätze

a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computer-Fax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.

b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.

c) Ein bestimmender Schriftsatz muß entweder im Original unterschrieben sein oder mit einer kopierten Unterschrift (Telefax) bzw. einer eingescannten Unterschrift (Computer-Fax) abschließen.

(Leitsatz c von der Redaktion)

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