Urteil Erforderliche Feststellungen im Urteil bei Verstoß gegen § 2 ZwVbG Berlin


Schlagworte

Erforderliche Feststellungen im Urteil bei Verstoß gegen § 2 ZwVbG Berlin

Leitsätze

1. Da eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG Berlin ein Überwiegen der zweckfremden Nutzung voraussetzt, bedarf es Feststellungen zur Gesamtgröße der Wohnung sowie der Größe der einzelnen Räume.

2. Die pauschale Angabe, der Umstand der unerlaubten Vermietung ergebe sich „aus den auszugsweise verlesenen Bewertungen der Mieter auf dem Portal booking.com“, reicht für eine ausreichende Nachprüfung der Zweckentfremdung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht aus.

3. Will das Tatgericht ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen, bedarf es zumindest der Mitteilung des Datums und des genauen Rechtsfolgenausspruchs der vorangegangenen Entscheidung.

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