Urteil Erfolgreicher isolierter Eilantrag auf Aussetzung einer Zwangsräumung, unzureichende Berücksichtigung besonderer Gefahren für hochschwangere Räumungsschuldnerin sowie ungeborenes Kind


Schlagworte

Erfolgreicher isolierter Eilantrag auf Aussetzung einer Zwangsräumung, unzureichende Berücksichtigung besonderer Gefahren für hochschwangere Räumungsschuldnerin sowie ungeborenes Kind, Zweifel an menschenwürdiger Unterbringung bei Durchführung der Räumung und Folgenabwägung

Leitsätze

1a. Zur Berücksichtigung von Risiken für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Vollstreckungsschuldners im Zwangsvollstreckungs- bzw. Zwangsräumungsverfahren siehe bereits BVerfG, 29.6.2022, 2 BvR 447/22 (Rn. 39 ff). (Rn. 6) (Rn. 8)

1b. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte iSv § 765a ZPO darstellt, sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung zu berücksichtigen (aaO [Rn 43]). (Rn. 7) 

1c. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies zwar noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl BVerfG, 8.8.2019, 2 BvR 305/19 [Rn 33]). (Rn. 12) 

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs 1 BVerfGG ergehen kann, siehe etwa BVerfG, 17.9.1998, 2 BvK 1/98, BVerfGE 99, 57 (66). (Rn. 2) 

3. Hier:

3a. Eine Verfassungsbeschwerde wäre in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben unter Vorlage eines Krankenhausberichts auf die - vier Tage nach dem vorgesehenen Räumungstermin geplante - Entbindung der Antragstellerin zu 2. durch Kaiserschnitt hingewiesen. Es ist zweifelhaft, ob die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 2. im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 GG) vom AG hinreichend gewürdigt worden ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Versorgung des noch ungeborenen Kindes in einer Notunterkunft. Die Antragsteller haben wiederholt vorgetragen, dass eine Unterbringung in Containern der Gemeinde das Mindestmaß an medizinischer und hygienischer Grundversorgung angesichts der konkreten Situation der Antragsteller vermissen lasse. (Rn. 9) 

3b. Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, wenn das AG im Nichtabhilfebeschluss meint, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine Zwangsvollstreckung trotz drohender menschenunwürdiger Bedingungen im Fall der Unterbringung vorläufig einzustellen. Insofern wäre es bei der Ablehnung des Antrags auf Vollstreckungsschutz Aufgabe des Vollstreckungsgerichts gewesen, zunächst zu prüfen und notfalls sicherzustellen, dass die konkrete Unterkunft für die Bedürfnisse der Antragstellerin zu 2. und des ungeborenen Kindes dem Mindestmaß an menschenwürdiger Unterbringung entspricht. (Rn.13) 

3c. Die mithin gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der beantragten eA. (Rn. 14)

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