Urteil Erfolglose Verzögerungstaktik bei Zwangsversteigerung
Schlagworte
Erfolglose Verzögerungstaktik bei Zwangsversteigerung
Leitsatz
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
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