Urteil Erbteilsrestitution
Schlagworte
Erbteilsrestitution; Nutzungsherausgabe; Grundstücksnutzungen; Erbengemeinschaft; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Rechtsübergang
Leitsätze
a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.
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