Urteil Erbnachweis bei im Testament nicht namentlich bezeichneten Kindern nur durch Erbschein
Schlagworte
Erbnachweis bei im Testament nicht namentlich bezeichneten Kindern nur durch Erbschein
Leitsatz
Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.
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