Urteil Erbenstellung


Schlagworte

Erbenstellung; Rechtsnachfolge; Bodenreform; Neubauer; Berechtigter

Leitsätze

1. Die Erbenstellung allein vermittelt noch keine Rechtsnachfolgeeigenschaft i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Hinzu kommen muß der Eintritt im vollen Umfange in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand (vgl. Beschluß vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 = ZOV 1999, 57).

2. Die Erben des vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 verstorbenen Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten das Bodenreformgrundstück enteignet worden war, sind keine Berechtigten i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Bestätigung der bisherigen Rspr.; vgl. u. a. Beschluß vom 1. November 2001 - BVerwG 7 B 85.01 - juris).

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