Urteil Erbengemeinschaft
Schlagworte
Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtungsklage; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsätze
1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft nach DDR-Recht ist prozeßführungsbefugt für die Bekämpfung eines Investitionsvorrangbescheides.
2. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
3. Gegen die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides findet nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage statt.
4. Die Klage eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft hindert die Bestandskraft des Vorrangbescheides.
5. Zum rechtlichen Gehör im Investitionsvorrangverfahren.
6. Keine Prüfung des Rückgabeausschlusses nach § 5 VermG im Investitionsvorrangverfahren.
7. Materielle Voraussetzung für einen Investitionsvorrangbescheid.
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