Urteil Erbbauzinserhöhung
Schlagworte
Erbbauzinserhöhung; Wert des unbebauten Grundstückes; Maßstab für die Erhöhung des Erbbauzinses; gerichtlich festgestellter und nicht wahrer Verkehrswert als Basis für Erhöhung
Leitsatz
Ist bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht eine Anpassung des Erbbauzinses für den Fall vereinbart, daß sich der Verkehrswert für Grundstücke gleicher Lage und Bebaubarkeit gegenüber dem zuletzt für die Berechnung des Erbbauzinses maßgebenden Verkehrswert um mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt hat, so ist Ausgangswert nicht der wahre Verkehrswert im Anknüpfungszeitpunkt, sondern der zuletzt vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verkehrswert.
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