Urteil Erbbauzins, wiederholte Anpassungsregelung bei -
Schlagworte
Erbbauzins, wiederholte Anpassungsregelung bei -; Anpassungsmaßstab, - bei Erbbauzins
Leitsatz
Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f.).
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