Urteil Erbbauzins, Leistungsvorbehalt bei -
Schlagworte
Erbbauzins, Leistungsvorbehalt bei -
Leitsätze
a) ErbbauVO § 9
Zur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts.
b) BRAO § 51 a. F.
Unterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsangebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.
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