Urteil Erbbauzins
Schlagworte
Erbbauzins; Indexklausel; Eintragung der Zinsänderung
Leitsatz
Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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