Urteil Entziehungsvermutung


Schlagworte

Entziehungsvermutung; Rückübertragungsanspruch; NS Verfolgte; Vergleich; Zwangsverkauf; Vermögensverlust; Kaufpreis

Leitsätze

1. Die Widerlegung der Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG setzt voraus, daß der Kaufpreis mindestens 120 % des Einheitswertes betrug.

2. § 1 Abs. 6 VermG hat Rückübertragungsansprüche von NS Verfolgten konstitutiv begründet. Diese unterscheiden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich von den früher in Thüringen durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 eingeräumten Ansprüchen. Ein damals in einem Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz erzielter Vergleich steht daher heute einer Rückübertragung nach dem VermG nicht entgegen.

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