Urteil Entziehungsvermutung


Schlagworte

Entziehungsvermutung; Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Widerlegung der Entziehungsvermutung; Angemessenheit eines Kaufpreises; Kaufpreis

Leitsätze

1. Bei Veräußerung eines Vermögenswerts durch einen Juden gilt ohne zeitliche Einschränkung beginnend mit dem 30. Januar 1933 die Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO. Deren Widerlegung ist nur unter den Voraussetzungen des - entsprechend anwendbaren - Artikels 3 Abs. 2 REAO möglich.

2. Zur (hier verneinten) Angemessenheit eines knapp über dem Einheitswert liegenden Kaufpreises.

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