Urteil Entziehung des Wohnungseigentums
Schlagworte
Entziehung des Wohnungseigentums; erforderliche absolute Mehrheit; Abbedingung des Kopfstimmrechts
Leitsatz
Ist in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums das Stimmrecht nach Köpfen abbedungen und durch das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile ersetzt, so gilt diese Regelung grundsätzlich nicht für die Beschlußfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums. Offenbleibt, inwieweit § 18 Abs. 3 WEG abbedungen werden kann.
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