Urteil Entwässerungsgebühr
Schlagworte
Entwässerungsgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Bagatellgrenze; Gleichheitssatz
Leitsätze
Eine Abwassersatzung, die die Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab bemißt, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei läßt, als sie jährlich 60 m3 übersteigen.
Der 60-Kubikmeter-Grenzwert beschreibt im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren keine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze mehr (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40).
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