Urteil Entstehen der Beitragspflicht, öffentliche Straße, Widmung, Verjährung, revisibles Recht, allgemeine Rechtsgrundsätze
Schlagworte
Entstehen der Beitragspflicht, öffentliche Straße, Widmung, Verjährung, revisibles Recht, allgemeine Rechtsgrundsätze
Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Erschließungsbeiträgen frühestens mit der Widmung der Anbaustraße zum öffentlichen Verkehr, ohne daß dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist.
2. Die Frage einer möglichen Verwirkung des gemeindlichen Anspruchs auf Zahlung von Erschließungsbeiträgen richtet sich nach nichtrevisiblem Landesrecht.
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