Urteil Entschädigungspflicht der Behörde nach zwangsweiser Wohnungseinweisung


Schlagworte

Entschädigungspflicht der Behörde nach zwangsweiser Wohnungseinweisung; Obdachlose; Schäden

Leitsätze

1. Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluß an BGHZ 131, 163).

2. Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, daß die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.

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