Urteil Entschädigungsfond
Schlagworte
Entschädigungsfond; Verwaltungsvermögen; Abführbetrag; Bemessungsgrundlage; Umrechnung des Einheitswerts
Leitsätze
1. Für die Bemessung des Abführbetrages ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert maßgeblich.
2. Der ermittelte RM-Wert für den Einheitswert wird nicht im Verhältnis 10:1 umgerechnet, sondern stellt für sich die Berechnungsgrundlage dar.
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