Urteil Entschädigungsanspruch


Schlagworte

Entschädigungsanspruch; Aufbauten; Anpflanzungen; Datschenvertrag; Erholungsgrundstück; Verkehrswert; Bauwerk; Abbruchkosten

Leitsätze

1. Kein Entschädigungsanspruch für Aufbauten und Anpflanzungen bei nutzerseitiger Kündigung eines "Datschen-Vertrages" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG. 2. Kein Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG, wenn der Verkehrswert des Grundstückes durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe nicht erhöht wird. 3. Eine Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstückes liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Grundstück zukünftig nicht zu Erholungszwecken nutzen oder verpachten möchte oder zukünftig eine Eigenheimbebauung plant. 4. Soweit der Nutzer nicht bei Vertragsbeendigung das entsprechend den Rechtsvorschriften errichtete Bauwerk beseitigt, hat er die Hälfte der Abbruchkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 an den Eigentümer zu zahlen.

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