Urteil Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur für Rechtsverlust
Schlagworte
Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur für Rechtsverlust
Leitsatz
Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen.
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