Urteil Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen


Schlagworte

Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Beweis des Einheitswertes

Leitsätze

§ 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG trifft keine (Beweis-) Regelung, die besagt, dass zum tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes stets ein Einheitswertbescheid als Ausfertigung oder Abschrift vorliegen muss. Mangels einer derartigen (Beweis-) Regelung hat sich das Gericht vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen - und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger (Hilfs-) Tatsachen - eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von einer Finanzbehörde) festgestellt worden ist. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit ist gegeben, wenn ein Sachverhalt oder Geschehen (hier die Feststellung des Einheitswertes) zur vollen Überzeugung des Gerichts als Wahrheit feststeht.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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