Urteil Entschädigung für Einbauten
Schlagworte
Entschädigung für Einbauten; Beendigung des Mietverhältnisses; Wertverbessernde Einbauten; Wegnahmerecht des Mieters; Entschädigungspflicht des Vermieters; Entschädigungsanspruch
Leitsatz
Der Mieter hat für Einbauten als wertverbessernde Maßnahmen grundsätzlich nur ein Wegnahmerecht, nicht aber einen Entschädigungsanspruch; das gilt auch dann, wenn der Vermieter der Veränderung der Mietsache zugestimmt hat.
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