Urteil Entschädigung für Bauwerk


Schlagworte

Entschädigung für Bauwerk; massive Datsche; Wertsteigerung

Leitsätze

1. Sowohl bei § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2, 3 SchuldRAnpG als auch bei § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG i. V. m. § 812 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück nur insoweit, als sich der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht hat.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungsüberlasser das Nutzungsverhältnis wegen Zahlungsverzuges des Nutzers gekündigt hat.

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