Urteil Entschädigung


Schlagworte

Entschädigung; Berechtigter; Münzsammlung,Briefmarkensammlung; Verlustbeleg; Übergabeprotokoll

Leitsätze

1. Der Eigentümer einer Münzsammlung und einer Briefmarkensammlung ist Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn diese Sammlungen durch Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit in Gewahrsam genommen, der Abteilung Finanzen der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit "zur weiteren Verwendung" übergeben wurden und der weitere Verbleib der Gegenstände der Sammlungen nicht mehr aufklärbar ist.

2. Ein zeitnaher schriftlicher Beleg i. S. v. § 5 a Abs. 5 EntschG n. F. für den Verlust beweglicher Sachen kann in einem von den Dienststellen des MfS erstellten internen Übernahme /Übergabeprotokoll liegen.

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