Urteil Entschädigung


Schlagworte

Entschädigung; missbrauchsfähige Stellung; Überlegenheitsverhältnis

Leitsätze

1. Derjenige hat eine missbrauchsfähige Stellung, der als Erwerber im Verhältnis zu dem Verkäufer eine überlegene, weil nicht gleiche Stellung innehat, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn ein selbst nicht Verfolgter die Möglichkeit des Erwerbs von Eigentum (hier: rassisch) verfolgter Personen hatte.

2. In subjektiver Hinsicht liegt in den Fällen, in denen sich objektiv der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, ein Missbrauch dann vor, wenn der Käufer erkannte oder erkennen musste, dass der Verkäufer zu der Gruppe der Personen gehört hat, die von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgt worden ist, und er auch erkannt hat oder erkennen musste, dass der von dem Verkäufer erzielte Kaufpreis unangemessen niedrig war.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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