Urteil Entschädigung
Schlagworte
Entschädigung; Entschädigungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Missbrauchstatbestand; Missbrauch der eigenen Stellung; Missverhältnis zum maßgeblichen Grundstückswert; Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verfolgungsbedingtheit des Grundstücksverkaufs
Leitsätze
1. Für den Ausschlussgrund des schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung reicht objektiv ein lediglich unangemessener Kaufpreis nicht aus; erforderlich ist ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert des Grundstücks, wobei als Leitlinie die Unterschreitung des damaligen Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. gilt.
2. In subjektiver Hinsicht liegt in den Fällen, in denen sich objektiv der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, ein Missbrauch dann vor, wenn der Käufer erkannt hat oder erkennen musste, dass der Verkäufer zu der Gruppe der Personen gehört, die von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgt worden ist, und er auch erkannt hat oder erkennen musste, dass der von dem Verkäufer erzielte Kaufpreis unangemessen niedrig war; Maßstab für diese Betrachtung ist dabei der Verkehrswert bzw. der Wert, der bei einem Verkauf durch eine nicht verfolgte Person hätte erzielt werden können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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