Urteil Entschädigung
Schlagworte
Entschädigung; steckengebliebene DDR-Entschädigung; Haftung des Zuordnungsbegünstigten; Verjährung
Leitsatz
1. Der Zuordnungsbegünstigte haftet für eine "steckengebliebene" Entschädigung nach DDR-Recht.
2. Die Verjährung des Anspruchs muß geltend gemacht werden.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat