Urteil Entschädigung
Schlagworte
Entschädigung; Bagatellgrenze; Ausschlussgrund
Leitsatz
Lag der ursprüngliche Schaden über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG, so greift die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr ein, wenn sich erst nach Abzug des Lastenausgleichs (gemäß § 8 EntschG) ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1.000 DM errechnet.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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