Urteil Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland
Schlagworte
Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland
Leitsätze
1. Die Entgeltpflicht trifft neben dem Anlieger den Hinterlieger mit Zufahrt oder Zugang zu öffentlichem Straßenland.
2. Öffentliche Erholungsflächen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG.
3. Regelungen über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG sind nicht geeignet, die klaren Gebührentatbestände zu relativieren, zumal den Zivilgerichten nach § 7 Abs. 7 StrReinG nur Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen zugewiesen sind.
4. Wegfall oder Herabsetzung der Entgeltpflicht sind in § 5 Abs. 3 StrReinG und den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999/Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt. Neben dem Landeseinwohneramt als zuständiger Behörde sind die Zivilgerichte für Billigkeitsentscheidungen nicht zuständig.
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