Urteil Entgeltpflicht für Hinterlieger an Privatstraßen


Schlagworte

Entgeltpflicht für Hinterlieger an Privatstraßen

Leitsatz

Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist, stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar, so dass der Eigentümer als Hinterlieger zum Straßenreinigungsentgelt herangezogen werden kann (Abgrenzung zu KG GE 2007, 910).

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